Steuern Personengesellschaften
Einkommenssteuern
Einzelfirmen sind nicht als Unternehmen steuerpflichtig, da sie keine juristischen Personen (Kapitalgesellschaften) sind. Jede Einzelunternehmer/in versteuert sein/ihr Privat- und Geschäftseinkommen sowie Privat- und Geschäftsvermögen als Ganzes und nicht getrennt.
Als natürliche Personen (Personengesellschaften) müssen sie dieses Gesamteinkommen beim Bund, beim Kanton und bei der Gemeinde versteuern. Allfällige Verluste aus dem Geschäft lassen sich allerdings mit dem Einkommen verrechnen.
Die bezahlten Steuern können Einzelunternehmer (Personengesellschaften) weder beim Bund noch in den Kantonen vom steuerbaren Unternehmungsgewinn in Abzug bringen. Bei den Kapitalgesellschaften ist dies dagegen möglich.
Das steuerbare Einkommen einer Einzelfirma besteht aus dem Unternehmensgewinn (=Reingewinn), wie er nach den kaufmännischen Grundsätzen und unter Beachtung besonderer steuerrechtlicher Vorschriften ermittelt wird. Er setzt sich aus dem gesamten ordentlichen und ausserordentlichen Unternehmenserfolg zusammen. Zu Letzterem gehören auch sämtliche Kapitalgewinne aus dem Umlauf- und Anlagevermögen.
Zur Ermittlung des steuerbaren Unternehmensgewinns knüpft sich das Steuerrecht an die Jahresrechnung (bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung).
Der steuerbare Unternehmensgewinn aufgrund der kaufmännischen Grundsätze und unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften wird durch folgende vier Faktoren bestimmt:
- Feststellung des Geschäftsvermögens im Gegensatz zum Privatvermögen
- Bewertung des Geschäftsvermögens bzw. der Geschäftsaktiven und Geschäftspassiven
- Abziehbare Kosten
- Steuerbare Einkünfte
Vermögenssteuern
Das Privat- und Geschäftsvermögen von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern unterliegt nur den kantonalen und kommunalen Steuern, nicht jedoch der direkten Bundessteuer. Das gilt somit auch für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, bei denen jeder Gesellschafter seinen Anteil am Einkommen und Vermögen persönlich versteuert.
Der Vermögenssteuer kommt im Vergleich zur Einkommenssteuer eine untergeordnete Bedeutung zu; für die Steuerbehörden hat sie jedoch die Funktion eines Kontrollmittels, da die Angaben über das Vermögen Rückschlüsse auf das Einkommen eines Steuerpflichtigen erlauben.