Informationen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Gründer
- Kapital
- Firma (Geschäftsname)
- Organe
- Gesellschafterversammlung
- Geschäftsführung
- Revisionsstelle
- Gründungsakt
- Eintrag ins Handelsregister
- Geschäftsname wird national geschützt
- Konstitutive Wirkung für Kapitalgesellschaften (AG und GmbH)
- Unternehmen unterliegen der Betreibung auf Konkurs
- Die Gesellschaft ist für eine geordnete Buchführung verantwortlich
- Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Geschäftsunterlagen während 10 Jahren aufzubewahren
- Zusammenschluss der Gründer (mindestens 1 Person)
- Festlegung der Firma und des Firmensitzes
- Eröffnung der Bankkonten für die Einzahlung des Stammkapitals
- Bestimmung der Höhe, die Aufteilung sowie Einzahlung des Stammkapitals
- Aufsetzen und Einholen der Gründungsunterlagen (Öffentliche Urkunde, Statuten, Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank)
- Bestellung der gesetzlich vorgeschriebenen Organe
- Abhalten der konstituierenden Gesellschafterversammlung mit öffentlicher Beurkundung der Gründungsunterlagen durch einen Notar
- Einreichen der Gründungsunterlagen beim Handelsregisteramt, Eintrag ins Handelsregister und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt
Zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung reicht ein Gründer aus. Der Gründer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Es besteht die Möglichkeit, bei der Gründung die Mitwirkung einer Treuhandgesellschaft als treuhänderische Gründungsperson (Gründer) in Anspruch zu nehmen.
Das Stammkapital beträgt mindestens CHF 20'000.--. Das Stammkapital muss zu 100% liberiert (einbezahlt) sein. Nach der Gründung steht dieses Kapital der Gesellschaft wieder zur freien Verfügung. Es wird in Stammeinlagen aufgeteilt, die mindestens CHF 100.-- betragen müssen. Pro Gesellschafter sind mehrere Stammeinlagen erlaubt. Im Anteilbuch ist festgehalten, über welche Stammeinlage jeder Gesellschafter verfügt. Die Stammeinlagen können durch einen schriftlichen Abtretungsvertrag und dem Eintrag im Anteilbuch der Gesellschaft übertragen werden.
Der Geschäftsname einer GmbH ist frei wählbar, solange er der Wahrheit entspricht und zu keinen Täuschungen Anlass gibt. Der Zusatz GmbH ist in jedem Fall zwingend. Ob Ihr gewünschter Firmenname noch verfügbar ist, können Sie beim Zentralen Firmenregister abklären.
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ und nimmt dieselben Aufgaben wie die Generalversammlung der Aktionäre wahr, d.h. sie genehmigt unter anderem den Jahresbericht, wählt die Geschäftsführung und entscheidet über die Gewinn- bzw. Verlustverwendung.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist das Pendant zum Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft. Jeder Gesellschafter kann die Aufgabe der Geschäftsführung übernehmen. Mindestens ein Geschäftsführer mit Einzelunterschrift muss in der Schweiz wohnhaft sein, die Staatsangehörigkeit ist unerheblich.
Als drittes Organ fungiert eine unabhängige Revisionsstelle. Diese prüft jährlich die Buchhaltung auf ihre Richtigkeit und verfasst darüber einen Bericht zu Handen der Gesellschafterversammlung. Es besteht die Möglichkeit, dass Kleinstunternehmen mit nicht mehr als 10 Vollzeitstellen auf eine Revisionsstelle verzichten können, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind.
Die konstituierende Gesellschafterversammlung genehmigt die festgesetzten Statuten, stellt fest, dass das Stammkapital vollständig gezeichnet und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen einbezahlt ist. Ebenfalls werden die benötigten Organe gewählt. Ein Notar hält die Beschlüsse der konstituierenden Gesellschafterversammlung in einer öffentlichen Urkunde fest.
Der Handelsregistereintrag ist konstitutiv, das heisst, dass die Gesellschaft erst mit dem Eintrag ins Handelsregister entsteht. Ein Eintrag ins Handelsregister hat folgende Wirkungen:
Haftung
Bei der GmbH haftet für die Geschäftsschulden nur das Gesellschaftsvermögen.