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Steuern & Sozial­versicherungen

Ein verständlicher Überblick über die wichtigsten Steuerarten und Sozialversicherungen in der Schweiz.

Die Steuerlandschaft haben wir für Sie grob in drei Steuerarten unterteilt: die Steuern für Kapitalgesellschaften, die Steuern für Personengesellschaften und die Mehrwertsteuer. Auch hier stützen wir uns auf die „wichtigsten“ Steuerarten, um Ihnen einen möglichst guten Einblick in diese komplexe Materie zu geben.


Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften haben Gewinn- und Kapitalsteuern zu entrichten. Die Gewinnsteuer wird immer am Reingewinn der Gesellschaft gemessen. Die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) ergibt den Reingewinn beziehungsweise Unternehmungsgewinn, welcher in einer bestimmten Periode erzielt wurde. Dieses Ergebnis ist das Besteuerungsobjekt für die Gewinnsteuer bei Bund, Kanton und Gemeinde. Bei der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital der Gesellschaft Besteuerungsobjekt (Aktien- oder Stammkapital, Reserven, Bilanzgewinn oder Bilanzverlust).

Personengesellschaften

Die Steuern für Personengesellschaften sind die gleichen wie bei natürlichen Personen. Die Einkommens- und Vermögenssteuer basieren auf der jährlich einzureichenden Steuererklärung. Das Ergebnis (Reingewinn) aus der Personengesellschaft wird mit den privaten Einkünften zusammengelegt, wodurch eine Steuerbelastung sowohl für Privat- als auch Geschäftseinkommen entsteht. Gleiches gilt für Geschäfts- und Privatvermögen, welches der Vermögenssteuer unterliegt.

Steuern und Abgaben in der Schweiz
Mehrwertsteuer (MWST)

Die Mehrwertsteuer ist die grösste Einnahmequelle des Bundes. Ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 muss sich ein Unternehmen ins MWST-Register eintragen. Diese Umsatzgrenze ist oft schneller erreicht als erwartet. Unternehmen, welche die Grenze nicht erreichen, können sich freiwillig der MWST-Pflicht unterstellen.

Sozialversicherungen

Die obligatorischen Sozialversicherungen in der Schweiz bieten einen umfassenden Schutz während der Tätigkeit als Arbeitnehmer, als Selbständigerwerbender sowie für die Zeit danach. Sie decken bestimmte Risiken ab und sichern im Alter sowohl die Existenz als auch einen Teil des bisherigen Lebensstandards.

Steuern Kapitalgesellschaften

Ordentliche Besteuerung

Tax Finance
Die Gewinnsteuer bei Kapitalgesellschaften

Steuerpflichtig sind in der Regel Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften besteht bei der Aktiengesellschaft und der GmbH eine klare Trennung zwischen Privatem und Geschäft. AG und GmbH werden als Unternehmen besteuert, Aktionäre und Gesellschafter als Privatpersonen. Was bei Personengesellschaften die Einkommenssteuer, ist bei Kapitalgesellschaften die Ertragssteuer. Diese Gewinnsteuer fällt beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden an. Die Steuerpflicht beginnt am Tag der Eintragung ins Handelsregister.

Besteuerung auf Bundes Ebene

Die Gesellschaften entrichten eine Gewinnsteuer. Es gibt keine eidgenössische Kapitalsteuer.

Der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer ist proportional und beträgt 8,5% des Reingewinns.

Federal Tax

Besteuerung auf Kantonaler Ebene (Kanton Zug)

Die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften beträgt ab dem Jahr 2020 3.5%, multipliziert mit dem geltenden Steuerfuss.

Die Gewinnsteuer ist nicht nur auf den ausgewiesenen Reingewinn (Ertrag minus Aufwand) fällig, sondern auch auf den geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand. Die Steuerzahlungen selbst hingegen gelten als steuermindernder Aufwand. Dies im Gegensatz zu den Steuern von Privatpersonen, wo sie zu den Lebenshaltungskosten zählen und damit nicht von den Steuern abzugsfähig sind.

Cantonal Tax
Kapitalsteuer

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital. Die Kapitalsteuer beträgt 0.5‰ des steuerbaren Eigenkapitals, multipliziert mit dem geltenden Steuerfuss.

Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, dem freien Stiftungsvermögen, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Bilanzgewinn. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Capital Tax

Steuern Personengesellschaften

Einkommenssteuern & Vermögenssteuern

Einkommenssteuern

Einzelfirmen sind nicht als Unternehmen steuerpflichtig, da sie keine juristischen Personen (Kapitalgesellschaften) sind. Jede Einzelunternehmer/in versteuert sein/ihr Privat- und Geschäftseinkommen sowie Privat- und Geschäftsvermögen als Ganzes und nicht getrennt.

Als natürliche Personen (Personengesellschaften) müssen sie dieses Gesamteinkommen beim Bund, beim Kanton und bei der Gemeinde versteuern. Allfällige Verluste aus dem Geschäft lassen sich allerdings mit dem Einkommen verrechnen.

Die bezahlten Steuern können Einzelunternehmer (Personengesellschaften) weder beim Bund noch in den Kantonen vom steuerbaren Unternehmungsgewinn in Abzug bringen. Bei den Kapitalgesellschaften ist dies dagegen möglich.

Steuerbares Einkommen

Das steuerbare Einkommen einer Einzelunternehmen besteht aus dem Unternehmensgewinn (=Reingewinn), wie er nach den kaufmännischen Grundsätzen und unter Beachtung besonderer steuerrechtlicher Vorschriften ermittelt wird. Er setzt sich aus dem gesamten ordentlichen und ausserordentlichen Unternehmenserfolg zusammen. Zu Letzterem gehören auch sämtliche Kapitalgewinne aus dem Umlauf- und Anlagevermögen.

Zur Ermittlung des steuerbaren Unternehmensgewinns knüpft sich das Steuerrecht an die Jahresrechnung (bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung).

Der steuerbare Unternehmensgewinn aufgrund der kaufmännischen Grundsätze und unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften wird durch folgende vier Faktoren bestimmt:

  • Feststellung des Geschäftsvermögens im Gegensatz zum Privatvermögen
  • Bewertung des Geschäftsvermögens bzw. der Geschäftsaktiven und Geschäftspassiven
  • Abziehbare Kosten
  • Steuerbare Einkünfte
Vermögenssteuern

Das Privat- und Geschäftsvermögen von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern unterliegt nur den kantonalen und kommunalen Steuern, nicht jedoch der direkten Bundessteuer. Das gilt somit auch für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, bei denen jeder Gesellschafter seinen Anteil am Einkommen und Vermögen persönlich versteuert.

Der Vermögenssteuer kommt im Vergleich zur Einkommenssteuer eine untergeordnete Bedeutung zu; für die Steuerbehörden hat sie jedoch die Funktion eines Kontrollmittels, da die Angaben über das Vermögen Rückschlüsse auf das Einkommen eines Steuerpflichtigen erlauben.

Mehrwertsteuer / MWST %

Die MWST geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lässt. Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) erhoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen, indem sie die Abgabe in den Preis einrechnen oder als separate Position auf der Rechnung aufführen.
Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung, die er von einem anderen Unternehmen bezieht, für seine eigene unternehmerische, steuerbare Leistung weiterverwendet, soll nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die ihm von seinem Leistungserbringer in Rechnung gestellte MWST, die sogenannte Vorsteuer, gegenüber der ESTV in Abzug bringen.

Dieses System wird Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug genannt. Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Auch Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, unterliegen der MWST. Handelt es sich um Gegenstände, werden diese bei der Einfuhr besteuert, während Dienstleistungen und gewisse werkvertragliche Leistungen vom Bezüger/Empfänger dieser Leistungen zu deklarieren und versteuern sind. Im Gegenzug sind Exporte und die im Ausland erbrachten Leistungen von der Steuer befreit; dies aus der Überlegung, dass sie im Ausland mit einer ausländischen MWST belastet werden.
Ob eine Dienstleistung im Inland erbracht wird (und damit nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht besteuert wird), bestimmt sich je nach Art der Leistung nach den gesetzlichen Definitionen. Zur Bestimmung dieses Ortes gibt es mehrere Prinzipien, beispielsweise das Empfänger- und Erbringerortsprinzip sowie das Tätigkeitsortsprinzip.

Aus sozialen, konjunkturbedingten oder anderen Gründen sollen bestimmte Leistungen nicht oder eingeschränkt mit der MWST belastet werden. So sind insbesondere Leistungen aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kultur und Vermietung/Verkauf von Immobilien gänzlich von der Steuer ausgenommen. Wer solche Leistungen erbringt und dafür Vorleistungen bezieht, kann aber die auf diesen Bezügen lastende Vorsteuer gegenüber der ESTV nicht in Abzug bringen, es sei denn, er erklärt sich bereit, die von der Steuer ausgenommenen Leistungen freiwillig zu versteuern. Bestimmte Leistungen des menschlichen Grundbedarfs sind lediglich zum reduzierten, gewisse des Hotelgewerbes zu einem Sondersatz zu versteuern.
  • Normalsatz: 8,1 %
  • Reduzierter Satz: 2,6 %
  • Sondersatz: 3,8 %

Ein Unternehmen mit Sitz im Inland ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn es:
  • selbstständig einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgeht,
  • unter eigenem Namen nach aussen auftritt und
  • auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist.

Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich um eine Allphasensteuer, das heisst, sie wird auf allen Stufen des Produktions- und Verteilungsprozesses erhoben.

Obligatorische Versicherungen

Überblick über die obligatorischen Sozialversicherungen in der Schweiz

In der Schweiz besteht ein engmaschiges Netz, das den hier lebenden und arbeitenden Menschen und ihren Angehörigen einen weit reichenden finanziellen Schutz vor nicht individuell bewältigbaren Risiken bietet. Zu viel Schutz, meinen die einen, zu wenig, meinen die andern. So ist die Weiterentwicklung des Sozialversicherungssystems und die Anpassung an neue Herausforderungen stets eine Gratwanderung zwischen dem Wünschbaren und dem Machbaren. Immerhin, das heute bestehende System der sozialen Sicherheit bietet im internationalen Vergleich einen guten Schutz: Von den Kosten der Geburt über den Berufsunfall bis zum Tod werden von der Sozialversicherung wesentliche Leistungen bezahlt. Hier ein Überblick, was die einzelnen obligatorischen Sozialversicherungen beinhalten.

Durch die AHV soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alter oder Tod der Existenzgrundbedarf gedeckt werden. Die AHV erbringt Leistungen im Alter (Altersrente) oder an die Hinterlassenen (Witwen- und Waisenrenten). Die Leistungen sind abhängig von der Höhe des bisherigen Einkommens und der Beitragsdauer. Alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder arbeiten, sind in der AHV obligatorisch versichert.

Die AHV basiert auf dem Umlageverfahren: Die heute wirtschaftlich aktive Generation finanziert die heutigen Rentnerinnen und Rentner. Der Aufbau eines Kapitalstocks findet nicht statt. Die Beitragspflicht ist für alle in der Schweiz erwerbstätigen Männer und Frauen obligatorisch, je zur Hälfte werden sie durch die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden bezahlt.

Die Invalidenversicherung bezweckt die Eingliederung resp. Wiedereingliederung von Personen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen behindert sind. Eine Rentenzahlung erfolgt erst, wenn eine Ein- oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht möglich ist. Der Grundsatz der Eingliederung geht somit einer Rentenzahlung klar vor. Der Invaliditätsgrad bestimmt die Rente:

  • Invaliditätsgrad ab 40 % = Viertelsrente
  • Invaliditätsgrad ab 50 % = Halbe Rente
  • Invaliditätsgrad ab 60 % = Dreiviertelsrente
  • Invaliditätsgrad ab 70 % = Ganze Rente

Die Erwerbsunfähigkeit muss bleibend oder von langer Dauer sein, zwischen Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall und der Erwerbseinbusse muss ein Zusammenhang bestehen (Kausalität). Die Beitragspflicht ist obligatorisch; die Beitragserhebung erfolgt zusammen mit der AHV-Abrechnung.

Prozentuale Belastung:
  • AHV: 8,70 %
  • IV: 1,40 %
  • EO: 0,45 %
  • Total:10,55 %

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ziehen Sie die Hälfte des Beitrags (5,275 %) vom Lohn der Arbeitnehmenden ab und überweisen sie zusammen mit Ihrem Anteil (ebenfalls 5,275 %) an die Ausgleichskasse. Zu diesen 10,55 % kommt noch der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung hinzu.

Im Unterschied zu Angestellten müssen Selbstständigerwerbende ihre Sozialversicherungsbeiträge in ganzer Höhe selbst bezahlen. Der Beitrag liegt bei max. 9.95% vom im Beitragsjahr erzielten Einkommen. Für Einkommen unter Fr. 56’900.- (Stand 1.1.2020) gilt eine abnehmende Beitragsskala, die von 9,95% bis 5,344% reicht. Diese tieferen Beiträge für Selbstständigerwerbende haben keine Auswirkung auf die Leistungen, denn versichert ist das Einkommen.

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen gesundheitliche, wirtschaftliche und immaterielle Folgen von Unfällen versichert.

Als Unfall gilt jede plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Versichert sind einerseits Pflege- und Sachleistungen (Heilbehandlung, notwendige Hilfsmittel, Reise- und Transportkosten), andererseits Geldleistungen (Taggeld, Invalidenrente, Abfindung, Integritäts- und Hilflosenentschädigung und Hinterlassenenrente).

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBU) können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern belastet werden. Prozentuale Belastung ist keine vorgegeben, diese Versicherung kann je nach Branche bei einem privaten Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl oder bei der SUVA erfolgen.

Die Arbeitslosenversicherung erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen und bei der Insolvenz des Arbeitgebenden. Im Weiteren gewährt die Versicherung Beiträge an Massnahmen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit, die «arbeitsmarktlichen Massnahmen».

Anspruchsberechtigt ist, wer eine gewisse Mindestbeitragszeit erfüllt hat oder aus einem im Gesetz genannten Grund vom Nachweis der Beitragspflicht befreit ist. Die Beitragspflicht besteht für alle Unselbstständigerwerbenden (finanziert je zur Hälfte durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende); Selbstständigerwerbende können sich nicht versichern.

Bis zu einer Grenze von 148 200 Franken beträgt der Beitragssatz an die ALV 2,2 % des massgebenden Jahreslohnes (1.1% Arbeitnehmer und 1.1% Arbeitgeber). Für Lohnanteile über 148 200 Franken beträgt der Beitragssatz an die ALV 1 % des massgebenden Jahreslohnes (0.5% Arbeitnehmer und 0.5% Arbeitgeber, nach oben unbegrenzt). Die Abstufung der Beitragshöhe gilt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

Die berufliche Vorsorge soll Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit der AHV-Rente die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Die Leistungen bauen auf den Leistungen der AHV auf. Versichert werden die Risiken Tod und Invalidität, gleichzeitig wird eine Altersvorsorge aufgebaut.

Alle Unselbstständigerwerbenden sind ab einem gewissen Einkommen (CHF 21'330.-- Jahreseinkommen) obligatorisch der Beitragspflicht unterstellt. Arbeitgebende und Arbeitnehmende zahlen je zur Hälfte Beiträge. Prozentuale Belastung ist keiner vorgegeben, diese Versicherung kann bei einem privaten Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl erfolgen.

Seit dem 1. Juli 2005 ist der Erwerbsersatz bei Mutterschaft über die revidierte Erwerbsersatzordnung (EO) einheitlich geregelt; der Lohnanspruch ist daher nicht mehr abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von 7 350 Franken (7 350 Franken x 0.8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von 88 200 Franken (88 200 Franken x 0.8 / 360 Tage = 196 Franken/Tag) erreicht.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bietet Schutz bei Krankheit, Mutterschaft und Unfall, sofern dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Die Aufwendungen werden durch Prämien und Kostenbeteiligungen gedeckt. Für Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen erhalten die Kantone zur Prämienverbilligung Bundesbeiträge. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Ebenfalls werden Leistungen im Bereich der Prävention und der Geburtsgebrechen sowie der Mutterschaft (Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, Geburtsvorbereitung, Geburt, Nachkontrolle und Stillberatung) erbracht. Beiträge seitens der Arbeitgebenden werden keine erhoben. Freiwillig ist die Krankentaggeldversicherung, die Kosten sind abhängig vom Deckungsumfang (Krankheit, Mutterschaft, Unfall), die Prämien können hälftig zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt werden.

Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen

Übersicht über Bewilligungen und Arbeitszulassung in der Schweiz

Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA:

  • Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung)
  • Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung)
  • Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)
  • Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung)
  • Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung)
Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung)

Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

Die Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen von EU-27/EFTA-Mitgliedstaaten (Staatsangehörige EU-27/EFTA) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn der EU-27/EFTA-Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt.

Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung)

Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.

Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)

Die Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen bestimmt. Es handelt sich dabei um die Ehegatten und die Kinder bis zum 25. Altersjahr. Die Gültigkeit ist auf die Dauer der Funktion des Hauptinhabers beschränkt.

Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung)

Als Grenzgängerin und Grenzgänger der EU/EFTA werden Staatsangehörige der EU/EFTA bezeichnet, die sich in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten (Stellenantritt oder Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit). Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens einmal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung)

Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen für Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EFTA):

  • Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)
  • Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)
  • Ausweis G (Grenzgängerbewilligung)
  • Ausweis N (für Asylsuchende)
  • Ausweis S (für Schutzbedürftige)
Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)

Die Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen bestimmt. Es handelt sich dabei um die Ehegatten und die Kinder bis zum 25. Altersjahr. Die Gültigkeit ist auf die Dauer der Funktion des Hauptinhabers beschränkt.

Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)

Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeits- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen. Die spätere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach den Bestimmungen von AIG Art. 84 Abs. 5.

Ausweis G (Grenzgängerbewilligung)

Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

Grenzgängern aus Drittstaaten kann eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnhaft sind. Außerdem sind die arbeitsmarktlichen Vorschriften zu beachten. In der Regel wird die erstmalige Grenzgängerbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt und ist nur für die Grenzzone des Kantons, welcher die Bewilligung erteilt hat, gültig. Sowohl der Stellenwechsel, wie auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind bewilligungspflichtig.

Ausweis N (für Asylsuchende)

Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden.

Ausweis S (für Schutzbedürftige)

Dieser Ausweis berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, jedoch weder zum Grenzübertritt noch zur Rückkehr in die Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. Jeder Stellenantritt und -wechsel bedarf der vorgängigen Bewilligung. Bei Stellenbewerbungen ist der Ausweis dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser Ausweis ist der zuständigen kantonalen Behörde zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert vorzulegen. Eine Adressänderung ist innert acht Tagen der zuständigen Behörde zu melden.

Die Schweiz ist eine der stärksten und wettbewerbsfähigsten Wirtschaften der Welt. Sie ist ein international anerkannter Standort für Lehre, Forschung und Innovation sowie für Unternehmen aus dem Dienstleistungs- und Industriebereich. Die zahlreichen Klein- und Mittelunternehmen (KMU), die auf Nischenstrategien setzen, belohnen die Schweiz regelmässig mit Höchstnoten für Innovationskraft und tragen zur Attraktivität des Wirtschaftsstandorts bei. Die stabilen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse sind weitere Faktoren, welche die Anziehungskraft des Schweizer Arbeitsmarktes prägen.

Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System:

  • Erwerbstätige aus den EU/EFTA-Staaten haben dank dem Personenfreizügigkeitsabkommen einen einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt.
  • Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.
Bewilligungen

Zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen sind die Kantone. Für Fragen zu den genauen Formalitäten der Bewilligungserteilung (wo genau beantragen, welches Formular ausfüllen, wie lange dauert es etc.) wenden Sie sich bitte an die zuständigen kantonalen Behörden.

+ Wichtige Fragen +

Häufige Fragen zu
Steuern und Sozialversicherungen

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Sozialversicherungen, Lohnmeldungen, Beiträgen sowie zu Pflichten von Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden in der Schweiz.

Zudem erhalten Sie einen verständlichen Überblick über Anmeldungen, Beitragsaufteilungen und Versicherungsmöglichkeiten für Firmeninhaber und Arbeitnehmende.

Sie müssen die neueintretenden Arbeitnehmenden bei Ihrer Ausgleichskasse anmelden. Senden Sie den AHV-Ausweis ein. Ebenso müssen Sie die Person bei der Pensionskasse anmelden, sofern das Arbeitsverhältnis für mindestens drei Monate mit unbeschränkter Dauer geschlossen worden ist und die Jahreslohnsumme über CHF 21'330.- liegt.

Der Ausgleichskasse ist eine mutmassliche Lohnsumme zu melden. Auf dieser Lohnsumme werden die Akontozahlungen erhoben. Ende Jahr muss dann die richtige Lohnsumme gemeldet und es folgt eine exakte Berechnung der Beiträge durch die Ausgleichskasse. Dasselbe gilt im Prinzip für die Unfallversicherung. Bei der Pensionskasse muss anfangs Jahr oder bei Stellenantritt der voraussichtliche Lohn bekannt gegeben werden. Auf dieser Angabe beruht die Versicherung. Ändert sich der Beschäftigungsgrad oder kommt es zu einer Lohnerhöhung, muss bei der Pensionskasse abgeklärt werden, ob eine Mutation erfolgen muss. In der Praxis wird dies bei plus/minus 10 Prozent eine Änderung des versicherten Lohnes angenommen.

Die Beiträge an die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung werden hälftig zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt. Die Beiträge an die Pensionskasse werden in der Regel ebenfalls hälftig zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt, jedoch kann reglementarisch eine andere Aufteilung zugunsten der Arbeitnehmenden vereinbart werden. Die Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung fallen zulasten der Arbeitgebenden. Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung können auf die Arbeitnehmenden übertragen werden. Ist eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen worden, die weitergehende Leistungen als die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung erbringt, dürfen die Prämien an die Krankentaggeldversicherung hälftig zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden aufgeteilt werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Taggeld von 80 Prozent des Lohnes versichert ist. Arbeitnehmende bezahlen nie direkt Beiträge an die Sozialversicherung, die Beiträge sind von den Arbeitgebenden vom Lohn in den Abzug zu bringen und an die Sozialversicherung zu überweisen.

Eine Abmeldung der austretenden Person ist nur bei der Pensionskasse vorzunehmen. Diese berechnet die Freizügigkeitsleistung und überweist sie an die neue Vorsorgeeinrichtung oder lässt gemäss Instruktion der austretenden Person ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice errichten. Für Austretende besteht für die Risiken Tod und Invalidität nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Schutz während eines Monats (Nachdeckung). Bei allen anderen Sozialversicherungen ist keine Austrittsmeldung vorzunehmen. Austretende sind vom Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass in der Unfallversicherung und in der Krankentaggeldversicherung die Möglichkeit besteht, in eine Einzelversicherung überzutreten. Diese Beiträge müssen die austretenden Personen selbst bezahlen.

Selbstständigerwerbende beziehen keinen Lohn, ihr Einkommen entspricht dem aus der Tätigkeit resultierenden Gewinn. Ihre Beiträge an die Ausgleichskasse für die AHV/IV und EO richten sich somit nach dem Jahresgewinn, der von der Steuerverwaltung der Ausgleichskasse mitgeteilt wird. Versichert sich eine selbstständigerwerbende Person in einer Pensionskasse, bei der Unfallversicherung oder für Krankentaggeld, richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem voraus deklarierten voraussichtlichen Einkommen. Eine Abrechnung aufgrund des effektiv erzielten Gewinns findet in der Regel nicht statt.

Arbeiten Sie als selbstständigerwerbende Person (Einzelunternehmen), können Sie sich freiwillig der Unfallversicherung und unter bestimmten Bedingungen auch der beruflichen Vorsorge unterstellen. Unabhängig von Ihrem Status ist die Möglichkeit zu prüfen, eine Krankentaggeldversicherung für krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu schliessen. Ebenfalls unabhängig vom Status besteht die Möglichkeit steuerbefreit Beiträge an die dritte Säule zu leisten. Wer bereits einer Pensionskasse angehört, kann weniger hohe Beiträge an die dritte Säule einbezahlen.
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