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In der Schweiz kennt man verschiedene Rechtsformen. An dieser Stelle
wollen wir die am
häufigst
gewählten Rechtsformen näher betrachten.
Das Schweizer Gesetz unterscheidet zwischen Kapital- und Personengesellschaften.
Bei Kapitalgesellschaften steht das Kapital im Vordergrund. Im Konkursfall haftet das Gesellschaftskapital. Geschäftsvermögen und Privatvermögen werden strikt voneinander getrennt.
Bei Personengesellschaften steht die Person im Vordergrund. Die Gesellschaft haftet primär mit dem Geschäftsvermögen und erst sekundär mit dem Privatvermögen des Unternehmers/Inhabers. Personengesellschaften sind eng mit dem Unternehmer verbunden (Firmenname, Haftung, Steuern usw.).
Die wichtigsten Rechtsformen in der Schweiz übersichtlich und verständlich erklärt.
Zur Gründung einer Aktiengesellschaft reicht ein Gründeraktionär aus. Dieser kann eine natürliche oder juristische Person sein. Es besteht die Möglichkeit, die Mitwirkung einer Treuhandgesellschaft in Anspruch zu nehmen.
Mindestkapital: CHF 100'000, wobei mindestens 20 % bzw. mindestens CHF 50'000 auf ein Schweizer Bankkonto einzuzahlen sind. Nach der Gründung steht das Kapital der Gesellschaft zur freien Verfügung. Inhaberaktien müssen vollständig liberiert sein, Namenaktien können teilweise nicht einbezahlt bleiben.
Der Geschäftsname ist frei wählbar, muss den Tatsachen entsprechen und darf nicht täuschen. Der Zusatz „AG“ ist immer erforderlich. Die Verfügbarkeit kann beim Zentralen Firmenregister geprüft werden.
Die konstituierende Generalversammlung genehmigt Statuten, wählt Organe und beurkundet die Gründung durch Notar. Der Handelsregistereintrag ist konstitutiv und schützt den Firmennamen national. Unternehmen unterliegen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten.
Primär haftet nur das Aktienkapital. Bei nicht voll einbezahltem Kapital besteht Nachschusspflicht für Aktionäre.
Zur Gründung einer GmbH reicht ein Gründer aus. Der Gründer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Es besteht die Möglichkeit, bei der Gründung die Mitwirkung einer Treuhandgesellschaft in Anspruch zu nehmen.
Das Stammkapital beträgt mindestens CHF 20'000.--, muss zu 100% liberiert sein und steht nach der Gründung der Gesellschaft wieder zur Verfügung. Es wird in Stammeinlagen aufgeteilt, die mindestens CHF 100.-- betragen müssen. Pro Gesellschafter sind mehrere Stammeinlagen erlaubt. Die Übertragung erfolgt über schriftlichen Abtretungsvertrag und Eintrag im Anteilbuch.
Der Geschäftsname ist frei wählbar, muss der Wahrheit entsprechen und darf nicht täuschen. Der Zusatz „GmbH“ ist immer erforderlich. Die Verfügbarkeit kann beim Zentralen Firmenregister geprüft werden.
Die konstituierende Gesellschafterversammlung genehmigt Statuten, wählt Organe und beurkundet die Gründung durch einen Notar. Der Handelsregistereintrag ist konstitutiv, schützt den Firmennamen national und sorgt für geordnete Buchführung und 10-jährige Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen.
Es haftet nur das Gesellschaftsvermögen für die Geschäftsschulden.
Es genügt, wenn eine Einzelperson eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt.
Die Höhe des Kapitals bestimmt der Inhaber, es existieren keine gesetzlichen Vorschriften.
Der Geschäftsname muss zwingend aus dem Familiennamen, mit oder ohne Vornamen, des Inhabers bestehen. Der Familienname kann mit einer Sach- oder Fantasiebezeichnung ergänzt werden.
Der Inhaber ist das einzige Organ der Einzelunternehmen.
Die Einzelunternehmen wird durch Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit gegründet und benötigt keinen speziellen Gründungsakt wie die Kapitalgesellschaften. Der Einzelunternehmer ist jedoch verpflichtet, bei der Ausgleichskasse die selbständige Erwerbstätigkeit zu melden. Dazu wird ein Fragebogen ausgefüllt.
Die Einzelunternehmen muss ins Handelsregister eingetragen werden, wenn der Umsatz CHF 100'000.-- und mehr beträgt. Der Eintrag hat folgende Wirkungen:
Primär haftet der Inhaber persönlich und unbeschränkt für seine Geschäftsschulden.
Eine Kollektivgesellschaft wird von mindestens zwei Partnern gegründet, die gemeinsam unternehmerisch tätig sind.
Kein Mindestkapital vorgeschrieben, Höhe frei bestimmbar.
Muss die Namen mindestens zweier Partner enthalten. Zusätze frei wählbar.
Alle Partner sind gemeinsam für die Führung zuständig.
Persönliche und unbeschränkte Haftung aller Partner für Geschäftsschulden.
Aktiengesellschaft
Vorteile:
Nachteile:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Vorteile:
Nachteile:
Einfaches Einzelgeschäft führen
Vorteile:
Nachteile:
Kollektivgesellschaft
Vorteile:
Nachteile:
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Rechtsformen, Haftung, Kapitalanforderungen und den Handelsregistereintrag.
Zudem erhalten Sie einen klaren Überblick über die Unterschiede der einzelnen Rechtsformen. So finden Sie die passende Struktur für Ihr Unternehmen in der Schweiz.
Einzelunternehmen:
Der Inhaber haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten
Privatvermögen für die Geschäftsschulden.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
Die Haftung ist auf das Stammkapital beschränkt. Dieses muss
vollständig
einbezahlt sein.
Aktiengesellschaft (AG):
Es haftet ausschliesslich das Aktienkapital. Ist dieses nicht
vollständig
liberiert, besteht für den Aktionär eine Zahlungspflicht für das
gezeichnete, aber noch nicht einbezahlte Kapital.
Bei der Wahl der passenden Rechtsform sollten insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:
Die Gründung einer Einzelunternehmen ist insbesondere in folgenden Fällen empfehlenswert:
Bei der Firmengründung in der Schweiz durch ausländische Personen sind je nach Rechtsform folgende Punkte zu beachten:
Aktiengesellschaft (AG):
Mindestens ein Verwaltungsrat oder ein Direktor mit
Einzelunterschrift muss über einen
Wohnsitz in der Schweiz verfügen.
Alternativ kann dieses Verwaltungsratsmandat durch eine
Treuhandgesellschaft übernommen werden.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
Mindestens ein Geschäftsführer mit Einzelunterschrift oder
zwei Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien
müssen über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügen.
Nimmt ein ausländischer Staatsangehöriger Wohnsitz in der Schweiz
auf, um die Tätigkeit als Geschäftsführer auszuüben, ist eine
entsprechende Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung
erforderlich. Auch hier kann das Mandat durch eine
Treuhandgesellschaft ausgeführt werden.
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) werden im Handelsregister unter anderem folgende Angaben eingetragen:
Bei einer AG wird unter anderem folgendes eingetragen:
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