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Konzept der Mehrwertsteuer

Die MWST geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lässt. Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) erhoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen, indem sie die Abgabe in den Preis einrechnen oder als separate Position auf der Rechnung aufführen.

Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung, die er von einem anderen Unternehmen bezieht, für seine eigene unternehmerische, steuerbare Leistung weiterverwendet, soll nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die ihm von seinem Leistungserbringer in Rechnung gestellte MWST, die sogenannte Vorsteuer, gegenüber der ESTV in Abzug bringen.

Dieses System wird Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug genannt. Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.

Konzept der Mehrwertsteuer

Auch Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, unterliegen der MWST. Handelt es sich um Gegenstände, werden diese bei der Einfuhr besteuert, während Dienstleistungen und gewisse werkvertragliche Leistungen vom Bezüger/Empfänger dieser Leistungen zu deklarieren und versteuern sind. Im Gegenzug sind Exporte und die im Ausland erbrachten Leistungen von der Steuer befreit; dies aus der Überlegung, dass sie im Ausland mit einer ausländischen MWST belastet werden.

Ob eine Dienstleistung im Inland erbracht wird (und damit nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht besteuert wird), bestimmt sich je nach Art der Leistung nach den gesetzlichen Definitionen. Zur Bestimmung dieses Ortes gibt es mehrere Prinzipien, beispielsweise das Empfänger- und Erbringerortsprinzip sowie das Tätigkeitsortsprinzip.

Steuerausnahmen, reduzierter Steuersatz und Sondersatz

Aus sozialen, konjunkturbedingten oder anderen Gründen sollen bestimmte Leistungen nicht oder eingeschränkt mit der MWST belastet werden. So sind insbesondere Leistungen aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kultur und Vermietung/Verkauf von Immobilien gänzlich von der Steuer ausgenommen. Wer solche Leistungen erbringt und dafür Vorleistungen bezieht, kann aber die auf diesen Bezügen lastende Vorsteuer gegenüber der ESTV nicht in Abzug bringen, es sei denn, er erklärt sich bereit, die von der Steuer ausgenommenen Leistungen freiwillig zu versteuern (man spricht in diesem Fall von einer Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen).

Bestimmte Leistungen des menschlichen Grundbedarfs sind lediglich zum reduzierten, gewisse des Hotelgewerbes zu einem Sondersatz zu versteuern; in beiden Fällen kann die auf Vorleistungen lastende MWST von der steuerpflichtigen Person in Abzug gebracht werden.

In der Schweiz gelten ab 1. Januar 2018 für Umsätze, die nicht von der Steuer ausgenommen oder befreit (u.a. Exporte) sind, die folgenden Steuersätze:

  • Normalsatz: 7,7 %
  • reduzierter Satz: 2,5 %
  • Sondersatz: 3,7 %

Steuerpflicht

Ein Unternehmen mit Sitz im Inland ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn es:

  • selbstständig einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgeht,
  • unter eigenem Namen nach aussen auftritt und
  • auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist.

Wird dabei eine der nachfolgend genannten massgebenden Umsatzlimiten überschritten, empfehlen wir unbedingt abzuklären, ob eine obligatorische Steuerpflicht vorliegt:

  • Für nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine: mindestens 150'000 Franken Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind
  • für gemeinnützige Institutionen: mindestens 150'000 Franken Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind
  • für Einrichtungen des öffentlichen Rechts: mindestens 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen
  • für bisher nicht genannte Unternehmen: mindestens 100'000 Franken Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind
  • beim Organisieren eines einmaligen Sport-, Kultur- oder Festanlasses (Seenachtsfest, Dorffest, Jodlerfest, Pferdesporttage usw.) mit budgetierten, steuerbaren Einnahmen von mindestens 100'000 Franken aus gastgewerblichen Leistungen, Verkaufsständen für Lebensmittel, Werbung, Sponsoring usw.

Wird keine der massgebenden Umsatzlimiten erreicht, kann sich ein Unternehmen allenfalls freiwillig der Steuerpflicht unterstellen (siehe unter dem Titel "Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht").

Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland

Grundsätzlich gelten dieselben Voraussetzungen wie für inländische Unternehmen (siehe oben). Ausländische Unternehmen können jedoch nur dann steuerpflichtig werden, wenn sie Leistungen im Inland erbringen. Sie sind zudem von der Steuerpflicht befreit, wenn sie im Inland ausschliesslich bestimmte Leistungen (so zum Beispiel von der Steuer befreite Leistungen) erbringen. Sofern Leistungen im Inland erbracht werden empfehlen wir, den Fragebogen (Anmeldung) auszufüllen, um die Steuerpflicht des Unternehmens abzuklären.

Betriebsstätten ausländischer Unternehmen im Inland

Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für ein Unternehmen mit Sitz im Inland. d.h. bei ihnen handelt es sich um eigenständige Steuersubjekte und sie werden - bei entsprechenden Umsätzen - steuerpflichtig. Verfügt ein ausländisches Unternehmen über mehrere inländische Betriebsstätten, gelten diese zusammen als ein einziges selbständiges Steuersubjekt.

Leistungen, die die obligatorische Steuerpflicht auslösen

Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind die Entgelte zu berücksichtigen, die mit folgenden Leistungen erzielt werden:

  • steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen im Inland,
  • Lieferungen und Dienstleistungen im Ausland, sofern diese steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären,
  • von der Steuer befreite Lieferungen und Dienstleistungen im Inland.

Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind folgende Entgelte und Geldflüsse nicht zu berücksichtigen:

  • Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen im Inland,
  • Entgelte für Lieferungen und Dienstleistungen im Ausland, welche von der Steuer ausgenommen wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären,
  • Einnahmen, die nicht aufgrund erbrachter Leistungen erzielt werden (sog. Nicht-Entgelte)
  • im nicht-unternehmerischen Bereich erzielte Einnahmen.

Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht (freiwillige Steuerpflicht)

Werden die Umsatzgrenzen aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind, nicht erreicht, kann sich ein unternehmerisch tätiger Rechtsträger trotzdem als steuerpflichtige Person registrieren lassen. Bei ausländischen Unternehmen gilt dies nur, sofern sie Leistungen im Inland erbringen.

Beginn der frewilligen Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt bei inländischen Unternehmen grundsätzlich mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Bei ausländischen Unternehmen beginnt die Steuerpflicht mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland. Soweit das Unternehmen jedoch von der Steuerpflicht respektive von der Anmeldepflicht befreit ist, wird es nur auf Antrag im Mehrwertsteuerregister eingetragen. Bei inländischen Unternehmen kann der freiwillige Eintrag frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden. Bei ausländischen Unternehmen ist der freiwillige Eintrag frühestens auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erbringens einer Leistung im Inland und nur innerhalb derselben Steuerperiode möglich.

Beginn der obligatorischen Steuerpflicht

Inländische Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen oder die ihre Geschäftstätigkeit durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, werden mit der Aufnahme dieser Tätigkeit obligatorisch steuerpflichtig, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass die massgebende Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate erreicht wird. Inländische bestehende Unternehmen, die bisher von der Steuerpflicht befreit waren, werden nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die massgebende Umsatzgrenze erreicht wird, obligatorisch steuerpflichtig.
Ausländische Unternehmen, welche erstmals eine Leistung im Inland erbringen, werden zu diesem Zeitpunkt obligatorisch steuerpflichtig, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, dass die massgebende Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate erreicht wird. Ausländische Unternehmen, welche nicht erstmals eine Leistung im Inland erbringen, werden nach Ablauf des Geschäftsjahres obligatorisch steuerpflichtig, in dem die massgebende Umsatzgrenze erreicht wird.

Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet bei inländischen Unternehmen mit dem Ende der unternehmerischen Tätigkeit oder - bei Vermögensliquidation - mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens. Bei ausländischen Unternehmen endet die Steuerpflicht am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird (dies ist dann der Fall, wenn bis zum Ende des Kalenderjahres keine weitere Inlandleistung erbracht wurde und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch im nächsten Kalenderjahr keine Inlandleistung erbracht wird). In diesen beiden Fällen hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen bei der ESTV schriftlich abzumelden.
Unterschreitet der massgebliche Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze von 100'000 Franken und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so kann sich die steuerpflichtige Person von der Steuerpflicht befreien und aus dem MWST-Register löschen lassen. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in welcher der massgebende Umsatz erstmals nicht mehr erreicht worden ist; eine Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht. Die Abmeldung erfolgt rechtzeitig, wenn diese der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird.

Vorsteuerabzug

Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich um eine Allphasensteuer, das heisst, sie wird auf allen Stufen des Produktions- und Verteilungsprozesses erhoben. Die in der Rechnung für eingekaufte Gegenstände oder Dienstleistungen belastete Steuer wird als Vorsteuer bezeichnet.

Der Vorsteuerabzug verhindert im System der Netto-Allphasensteuer die unerwünschte taxe occulte, oder anders ausgedrückt, die mehrfache Belastung des Verbrauchers mit Umsatzsteuer.

Jede auf dem Einkauf von Gegenständen und Dienstleistungen von Lieferanten oder Dienstleistungserbringern bezahlte Mehrwertsteuer kann in der Abrechnung mit der Steuerverwaltung von der eigenen geschuldeten Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, wenn der Einkauf dieser Leistung zur Erbringung eines eigenen mehrwertsteuerbaren Umsatzes führt.

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